Satzung
Budo-Kunst e.V.
§ 1
Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Rechte
§ 5 Pflichten
§ 6 Ausstritt
§ 7 Ausschluss
§ 8 Streichung
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Teilnahme
und Stimmberechtigung
§ 12 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
§ 14 Vereinsjugend
§ 15 Aufgaben des
Vorstands
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Ehrungen
§ 19 Haftungsausschluss
§ 20 Auflösung
§ 1
Name und Sitz
Der am 06.09.2002 in Seckach gegründete
Verein führt den Namen Budo Kunst
e.V. Er soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Adelsheim eingetragen werden. Sein Sitz ist Seckach. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Budo
Kunst e.V bezweckt die sportliche
Erziehung, die körperliche, geistige und charakterliche Ertüchtigung seiner
Mitglieder durch planmäßige Ausübung der Budo - Sportarten. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle politischen und religiösen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder
Aktive Mitglieder:
Ausübendes Mitglied kann werden, wer die Budo-Sportarten regelmäßig ausüben
will.
Passive Mitglieder:
Als unterstützendes Mitglied können alle aufgenommen werden, die die
Budo-Sportarten zu fördern wünschen.
Ehrenmitglieder:
Besondere verdienstvolle Mitglieder und Nichtmitglieder können zu
Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenvorsitzende:
Besonders verdienstvolle Vereinsvorsitzende mit langjähriger Tätigkeit können
zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Ernennungen erfolgen durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen und werden durch die Ehrenordnung des Budo
Kunst e.V
reglementiert.
Über die Aufnahmegesuche aktiver und passiver
Mitglieder, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Vorstand. Einsprüche
der Mitglieder werden berücksichtigt. Die Ablehnung muss dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung mind.
eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 4
Rechte
Alle Mitglieder sind berechtigt, an
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ausübende, Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende können alle sportlichen Einrichtungen des Vereins benutzen.
§ 5
Pflichten
Die Mitglieder sind zur Zahlung einer
Jahresgrundgebühr und zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von
der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt wird und über die
Beitragsordnung geregelt wird.
§ 6
Austritt
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss zum
Quartalsende mit einer vierwöchigen Frist durch einen eingeschriebenen Brief
unter Berücksichtigung der festgelegten Mindestdauer von 6 Monaten über die
Vereinszugehörigkeit erfolgen. Die Beitragsfrist erlischt mit Ablauf der
Mitgliedschaft.
§ 7
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch einstimmigen
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden
ist von dem Ausschließungsantrag und seiner Begründung spätestens 3 Tage vor
der Verhandlung unter Mitteilung des Verhandlungstermins durch eingeschriebenen
Brief Nachricht zu geben.
Es steht ihm frei, sich vor dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu
verteidigen oder seinen Austritt mit sofortiger Wirkung zu erklären. War das
Mitglied zum Verhandlungstermin nicht erschienen, dann ist der Beschluss durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 4
Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Deren Entscheidung ist gültig.
§ 8
Streichung
Gerät ein Mitglied mit seiner
Zahlungsverpflichtung mehr als 3 Monate in Verzug, kann es als Mitglied nach
einmaliger Mahnung gestrichen werden.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind:
è die Mitgliederversammlung,
è der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im
ersten Viertel eines jeden Geschäftsjahres
einzuberufen. Der Termin muss mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der
genauen Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich kundgetan werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt und können
vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
auch dann innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen.
Die Einberufung muss die genaue Tagesordnung enthalten. Über nicht auf der
Tagesordnung stehende Punkte darf ein bindender Beschluss nicht gefasst werden.
Ausnahmen bilden Dringlichkeitsanträge, wenn mindestens drei Viertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejahen.
Die endgültige Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Protokolle über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Versammlungsleiter und den
Schriftführer zu beurkunden.
§ 11
Teilnahme und Stimmberechtigung
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind nur diejenigen ausübenden
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Ehrenmitglieder und die
Ehrenvorsitzenden. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme.
Vertretung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und
Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
gewertet.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
folgenden Aufgaben: Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und
der Berichte der Kassenprüfer. Entlastung des Vorstands. Die Wahl des Vorstands
mit Ausnahme des Jugendreferenten / der Jugendreferentin. Der Jugendreferent /
die Jugendreferentin wird unter Mitwirkung der Jugendlichen des Vereins
vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Wahl
der Kassenprüfer. Beschlussfassung über vorliegende Anträge, über Satzungsänderungen,
alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und über die nach der Satzung ihr
übertragenen Angelegenheiten.
§ 13
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Zum geschäftsführenden Vorstand
gehören:
è der 1.Vorstand
è der 2.Vorstand
è der / die Kassenwart /-in.
Zum erweiterten
Vorstand gehören:
è der / die Abteilungsleiter /-innen,
è der / die Jugendleiter /-in,
è der / die Schriftführer /-in.
Wählbar ist jedes Mitglied. Wiederwahl ist
zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
§ 14
Vereinsjugend
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins
bilden die Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Budo Kunst e.V
vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sowie
die gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugendarbeit des Budo
Kunst e.V.
Die Vereinsjugend wählt im Zuge der
Mitgliederversammlung:
è den / die Jugendleiter /-in,
è den / die Stellvertreter /-in des Jugendleiters / der Jugendleiterin.
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin führt
und vertritt die Interessen der Vereinsjugend. Er / Sie ist stimmberechtigtes
Mitglied im Vorstand des Budo Kunst e.V.
Die Wahlen durch die Jugendversammlung finden
mindestens alle 2 Jahre vor der mit Neuwahlen verbundenen Mitgliederversammlung
des Budo Kunst e.V. statt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 7. Bis zum vollendeten 17.
Lebensjahr.
Die Wahl des Jugendleiters / der
Jugendleiterin bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 15
Aufgaben des Vorstands
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur der
1. Und 2. Vorstand. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er hat alle
Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung ergeben, durchzuführen und gewissenhaft zu erfüllen.
Auch die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 16
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den
Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben der
Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. Beanstandungen der
Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen
erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 17
Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der die Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
§ 18
Ehrungen
Der Budo Kunst e.V. kann Mitglieder seines Vereins durch die
Mitgliederversammlung ehren, außerdem Persönlichkeiten, welche sich um die Förderung
und Bestrebungen des Budo Kunst e.V.
außerordentliche Verdienste erworben haben.
Ehrungen erfolgen durch:
die Ernennung zum
è Ehrenmitglied,
è Ehrenvorsitzenden.
§ 19
Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder
Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen
gedeckt sind.
§ 20
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die K.H. Böhm
Stiftung „Menschen für Menschen“, die das Vermögen unmittelbar und
ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist diese Stiftung
zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung nicht mehr als gemeinnützigen Zwecken
dienend anerkannt, darf eine Vermögenweitergabe erst nach Rücksprache mit dem
zuständigen Finanzamt erfolgen.
